Satzung der Tafel Lüdinghausen e. V.
Auf der Mitgliederversammlung vom 10. April 2018 wurde eine neue Satzung beschlossen.
Eingetragen beim Amtsgericht Coesfeld im Vereinsregister 6769, Tag der Eintragung 18.6. 2018.
Satzung der Tafel Lüdinghausen e.V.
Der Verein führt den Namen: Tafel Lüdinghausen e.V.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Lüdinghausen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Tafel Lüdinghausen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und soziale Zwecke auf überparteilicher Grundlage.
Im Rahmen der dieser Zielsetzung wird die Tafel Lüdinghausen e.V. durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen versuchen, nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zu sammeln und Bedürftigen zuzuführen.
Die gesammelten Spenden werden von den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern an die Bedürftigen persönlich direkt verteilt und zum Teil an die Suppenküchen der Klöster, Teestuben, Wärmestuben, Frauenhäuser, staatliche und städtische, bzw. kreiseigene Gemeinschaftsunterkünfte im Kreis Coesfeld weitergeleitet.
Die Tafel Lüdinghausen e.V. wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit Publikationen und Erklärungen herausgeben.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder und Fördermitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen
Mitglied des Vereins können natürliche Personen über 16 Jahre werden. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden; sie unterstützen den Verein finanziell.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Eine Aufnahmeablehnung bedarf keiner Begründung.
Die (Förder-)Mitgliedschaft endet durch
– Austritt aus dem Verein (Kündigung);
– fehlende Aktivität;
– Ausschluss aus dem Verein;
– Tod;
– Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person;
– Auflösung des Vereins.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Bei Mitgliedern, die nicht mehr aktiv sind bzw. bei Fördermitgliedern, die ihren Beitrag einstellen, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten bleiben hiervon unberührt.
Vereinseigene Gegenstände sind an den Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter oder vorausgezahlter Beiträge zu.
Ein Mitglied oder Fördermitglied kann aus dem Verein aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, ein grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag mit einfacher Mehrheit. Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ausschließlich und rechtlich abschließend das Rechtsmittel der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung ist schriftlich binnen eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen.
Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und deren Höhe beschließen.
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden, im Fall der Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom Vorsitzenden, im Fall der Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, geleitet. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlungen gehören insbesondere:
a) die Wahl und Abwahl des Vorstands,
b) Entlastung des Vorstands,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
d) Wahl von zwei Kassenprüfern/innen,
e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
h) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
i) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die Kassenprüfer haben nach Ablauf eines Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu prüfen und das schriftliche Ergebnis auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der festgesetzten Tagesordnung beschließen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederver sammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitglieder-versammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, dass die Mildtätigkeit der Vereinigung im steuerlichen Sinne nicht beeinträchtigt ist.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, falls nicht 1/3 der erschienenen Mittglieder geheime schriftliche Abstimmung beantragen. Über die Versammlung wird einen Niederschrift angefertigt.
Aus der Niederschrift müssen insbesondere die Beschluss- und Abstimmungsergebnisse hervorgehen.
Die Niederschrift wird von dem/der Leiter/in der Versammlung und von dem/der Protokollführer/in unterzeichnet. Eine Kopie des Protokolls kann auf Anforderung zugeschickt werden.
Der Verein wird durch den Vorstand geleitet. Er besteht aus
a) der/dem erste(n) Vorsitzenden,
b) einer/einem zweiten Vorsitzenden,
c) der/dem Schatzmeister/-in,
d) aus vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
Diese Personen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Vertretungsberechtigt ist der/die erste Vorsitzende oder im Falle der Verhinderung des- oder derselben der/die zweite Vorsitzende ist zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied
Ein Mitglied der Evangelischen Kirchengemeinde Lüdinghausen sowie der katholischen Kirchengemeinde St. Felizitas Lüdinghausen und Seppenrade nehmen als Berater/in an den Vorstandssitzungen teil.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Die Nachwahl zum Vorstand ist zulässig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beschließen, dass Vorstandstätigkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Zur Gewährleistung der Vereinigung können ein/eine Geschäftsführerin und darüber hinaus notwendiges Hilfspersonal für die Verwaltungsaufgaben und die Bildungstätigkeit angestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht.
Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der/die erste Vorsitzende.
Ehrenamtlich Tätige und Personen, deren Vergütung die in § 31a BGB festgelegte Grenze nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung der Vereinstätigkeit bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
– Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
– Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
– Sperrung der zu einer Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
– Löschung der zu einer Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen je zur Hälfte an die Evangelische Kirchengemeinde, Lüdinghausen, sowie der katholischen Kirchengemeinde St. Felizitas Lüdinghausen und Seppenrade, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke i.S.d. § 2 zu verwenden haben.